Geschäftsordnung

                                                              

Geschäftsordnung

für den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Neuroradiologie (DGNR)

§ 1 Zusammensetzung

Der Vorstand der DGNR besteht aus

- dem Präsidenten
- dem jeweiligen Amtsvorgänger des Präsidenten (Alt-Präsidenten)

- dem designierten Präsidenten

- dem Schriftführer

- dem Schatzmeister

- dem amtierenden Kongresspräsidenten

Der Vorstand kann sich um weitere Mitglieder erweitern (Erweiterter Vorstand). Dem Erweiterten Vorstand gehören neben den Mitgliedern des Vorstands nach §1 an der Präsident des Berufsverbands Deutscher Neuroradiologen (BDNR), der Herausgeber der Clinical Neuroradiology, der Vorsitzende des Kurt-Decker-Preiskomitees, die Vorsitzenden der Kommissionen und deren Stellvertreter. Weitere kooptierte Mitglieder können vom Vorstand ernannt werden. Diese Geschäftsordnung gilt auch für den erweiterten Vorstand.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Vorstand regelt die Angelegenheiten der DGNR, die nicht unmittelbar in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Der Vorstand wählt in seiner konstituierenden Sitzung den stellvertretenden Präsidenten (Vizepräsidenten). Seine Regelungen sind für alle nachgeordneten Organe sowie für alle Institutionen und Mitglieder der DGNR verbindlich.

(2) Der Vorstand koordiniert die Tätigkeiten der Kommissionen und anderen Institutionen der DGNR.

(3) Der Vorstand kann die Aufgaben seiner Mitglieder und deren Zusammenarbeit untereinander sowie in den Kommissionen in einer Arbeitsordnung festlegen.

(4) Der Vorstand benennt die Delegierten der DGNR zu nationalen und internationalen Kongressen und Gesellschaften für Neuroradiologie sowie anderen Organisationen und sorgt selbst sowie durch Weisungen an die von ihm benannten Delegierten für die Wahrnehmung der Interessen der DGNR. In der Regel werden die Aufgaben eines National Delegate von dem Vizepräsidenten übernommen.

(5) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der DGNR unter der Aufsicht des Vorstandes. Über die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand kann zur Förderung der Normung auf dem Gebiet der Neuroradiologie Vereinbarungen mit öffentlich berechtigten Normengremien abschließen.

§ 3 Sitzungen

(1)    Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Er kann auch schriftlich Beschlüsse fassen (z. B. im Umlaufverfahren, per E-Post), wenn sämtliche Mitglieder des Vorstandes sich mit dieser Form der Beschlussfassung einverstanden erklären.

(2)   Der Vorstand kann für Sitzungen die Mitglieder des erweiterten Vorstands hinzuziehen.

(3)    Zu den Sitzungen des Vorstandes können Mitarbeiter der Geschäftsleitung und Berater hinzugezogen werden.

§ 4 Beschlüsse in Sitzungen

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Präsidenten der DGNR oder bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Präsidenten mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(2) Die Beschlussfassung erfolgt offen. Im Falle der Stimmgleichheit gibt die Stimme des Präsidenten der DGNR oder – sofern dieser nicht anwesend ist – die Stimme des stellvertretenden Präsidenten den Ausschlag. Im Übrigen gilt Stimmgleichheit als Ablehnung des Antrages, über den abgestimmt wird.

§ 5 Handlungsbefugnisse

(1) Der Vorstand wird gesetzlich vertreten durch:

- den Präsidenten der DGNR allein

- den stellvertretenden Präsidenten der DGNR allein

- zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam

Die vorstehende Reihenfolge gilt zugleich als Rangfolge. Nachgeordnete Vorstandsmitglieder dürfen nur dann anstelle der vorrangigen Vorstandsmitglieder handeln, wenn diese (die vorrangigen Vorstandsmitglieder) entweder an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert sind, oder wenn Gefahr im Verzug liegt. Nachrangige Vorstandsmitglieder haben in diesen Fällen unverzüglich die Genehmigung der vorrangigen Vorstandsmitglieder einzuholen.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, vertragliche Abmachungen zu treffen, um die DGNR an Ausschüssen oder Einrichtungen zu beteiligen, die mit ihrem Vereinszweck im Einklang stehen. Er kann Mitglieder in solche Ausschüsse oder Einrichtungen entsenden. Entsendet die DGNR mehrere Mitglieder, so ist eines von ihnen als Obmann zu bestimmen. Der Obmann oder das entsandte Mitglied haben dem Vorstand laufend zu berichten. In Angelegenheiten von größerer Bedeutung hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 6 Kommissionen

(1) Zu seiner Unterstützung und zur Bearbeitung von bestimmten Aufgaben kann der Vorstand Kommissionen bestellen. Diese bestehen je aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und den vom Vorstand auf Vorschlag des Kommissionsvorsitzenden bestellten Mitgliedern der DGNR.

(2) Die Kommissionen werden jeweils für die Amtszeit des Vorstandes (2 Jahre)  bestellt.

(3) Die Vorsitzenden der Kommissionen sind Mitglieder des erweiterten Vorstands. Sie können für die Sitzungen des erweiterten Vorstands von ihren Stellvertretern vertreten werden.

(4) Die Kommissionen oder ihre Vorsitzenden haben nicht das Recht, im Namen der DGNR nach außen aufzutreten, es sei denn, dass sie dazu vom Vorstand der DGNR ausdrücklich ermächtigt werden.

(5) Die Vorsitzenden der Kommissionen regeln die Tätigkeit ihrer Kommissionen selbständig. Sie sind dem Vorstand der DGNR verantwortlich

(6) Die Kommissionen beschließen in Sitzungen. Sie können auch im schriftlichen Verfahren tätig werden. Über jede Sitzung der Kommission ist innerhalb von 30 Tagen eine Niederschrift zu fertigen und beim Präsidenten der DGNR einzureichen. Kosten, die durch Sitzungen der Kommissionen entstehen, werden nur dann von der DGNR getragen oder erstattet, wenn die jeweilige Sitzung vom Präsidenten oder Vizepräsidenten der DGNR vorher genehmigt worden ist.

(7) Jedes Vorstandsmitglied der DGNR ist berechtigt, an den Kommissionssitzungen teilzunehmen. Zu den Sitzungen ist der Präsident der DGNR schriftlich einzuladen.


§ 7 Organisation der DGNR

(1) Der Vorstand führt das Mitgliederverzeichnis mit Hilfe der Geschäftsstelle und entscheidet über die Verwendung der Daten unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes. Allen Mitgliedern wird das Mitgliederverzeichnis zur Verfügung gestellt oder zugänglich gemacht.

(2) Publikationsorgane der DGNR :

a) „Clinical Neuroradiology“

b) „Neuroradiology“

(3) Der Vorstand führt ein Beschlussbuch, in das alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes fortlaufend einzutragen sind.

§ 8 Fortbildung, Veranstaltungen

(1) Der Vorstand entscheidet über die Organisation und Struktur der Jahrestagungen.